- Unsachliche Diffamierung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt
- Brief der Vereinigung an die Mitglieder des Justizausschusses zum Vorgehen des BMJ bei den Wirtschaftskompetenzzentren
- Wirtschaftskompetenzzentren und Kronzeugenregelung
- Presseaussendung 14.1.2010 zur Personalnot
- Pressekonferenz 6.11.2009
- Fragen an den Gesetzgeber
Aktuell:
Controlling statt Weisung - Alternativen im staatsanwaltschaftlichen Dienst- und Organisationsrecht
Justizminister Böhmdorfer meinte vor einem parlamentarischen Gremium1, dass die gesamte Justiz von den nun schon drei Jahrzehnte zurückliegenden Geschehnissen um die 27 Weisungen eines seiner Amtsvorgänger im AKH-Verfahren noch immer geradezu traumatisiert sei. Mittlerweile sei aber das vorbildliche und segensreiche Staatsanwaltschaftsgesetz erlassen worden. In einem (aktuellen) Fall2 habe man gesehen, dass ein Staatsanwalt seine unrichtige Rechtsmeinung wochenlang in der Presse platzieren und die Bevölkerung verwirren konnte, während der Behördenleiter und der Leitende Oberstaatsanwalt schon längst die richtige Rechtsauffassung – wenn auch interessanterweise mit geringerer Wirkung, über die Medien zu verbreiten versucht haben. Das heiße, dass die Staatsanwaltschaft sowohl von den Medien als auch über den Minister und über das Parlament kontrollierbar sei. Situationen wie jene mit den 27 Weisungen seien somit jetzt einfach nicht mehr vorstellbar. In der Tat brachte das im Jahre 1986 mit erheblicher historischer Verspätung3 und als ausbaufähiger Kompromiss4 beschlossene StAG in der Weisungsfrage auch durch die Ermöglichung der Bekanntgabe einer Weisung einen bedeutenden Fortschritt. Besteht aber wirklich kein Handlungsbedarf ? Zunächst ist die Transparenz keine vollständige. § 31 StAG normiert lediglich, dass durch die bloße Mitteilung darüber, dass, von welcher Behörde und in welcher Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt wird. In den (partei-)öffentlichen Gerichtsakten finden sich Weisungen und ihre Gründe nach wie vor nicht. Der Trend geht eher in die entgegengesetzte Richtung: Nach dem Medienerlass vom 12.November 20035, der sich ansonsten ausdrücklich zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit bekennt, bedürfen Mediengespräche und Fernsehinterviews in berichtspflichtigen Strafsachen (§ 8 StAG) neuerdings der vorherigen Zustimmung der Medienstelle des Bundesministeriums für Justiz – im heutigen „Medienzeitalter“ eine wesentliche Einschränkung der Offenlegungsmöglichkeit, weiß doch jeder, der jemals auch nur am Rande mit Medienarbeit befasst war um die „Macht des Fernsehbildes“, namentlich dann, wenn es nur einer Seite uneingeschränkt zur Verfügung steht. Man täte dem so mühsam erkämpften StAG allerdings unrecht, wollte man seine Qualitäten lediglich auf diesen Punkt beschränken. Vollkommen zurecht verweist Miklau6 auf die (einfach-) "gesetzliche Festschreibung der Rolle der Staatsanwälte als Organe der Rechtspflege und ihrer Herkunft aus dem Stand der Richter, die Regelung der inneren Organisation der staatsanwaltschaftlichen Behörden, die Einführung eines objektivierten Ernennungsverfahrens und die Verrechtlichung des Aufsichts- und Weisungsrechtes". Dennoch blieb das StAG seit 1986 Stückwerk, eine – wenngleich wichtige – Etappe und vermochte die Staatsanwälte von dem ihnen anhaftenden Brandmal der Abhängigkeit nicht zu befreien. Wie anders könnte es erklärt werden, dass selbst ein Strafrechtslehrer vom Range Burgstallers7 noch 15 Jahre später bei den Staatsanwälten ein "ganz anderes Bewusstsein und Agieren als bei den Richtern, das aus ihrem Selbstverständnis nicht herauszubringen sein wird" festzustellen glaubt ? Gewisse Vorbehalte gegenüber Entscheidungen der Staatsanwaltschaft gerade in clamorosen Fällen lassen sich freilich nicht leugnen. Im eingangs erwähnten Fall bietet sich als Gegenargument die Frage förmlich an, woher denn die Gewissheit stamme, dass der Staatsanwalt die falsche, sein oberster Weisungsgeber hingegen die richtige Rechtsauffassung vertrat. Unstrittig mag es dabei bleiben, dass die Auffassung des BMJ die maßgebliche ist, ob ein Zustand aber rechtsrichtig ist oder nicht, entscheiden das in entwickelten Rechtsstaaten nicht allemal Gerichte ? Und hat nicht gerade die Weisung des BMJ diese Feststellung verhindert ? Mit anderen Worten: Hätte ein Gericht in letzter Instanz einen Freispruch gefällt, inhaltlich also dieselbe Entscheidung getroffen, hätte wohl kaum jemand daran Anstoß genommen. Dabei wird den Staatsanwälten ihre hohe fachliche Kompetenz gar nicht abgesprochen. Sie rekrutieren sich nach dem § 12 StAG aus dem Richterstand und unterliegen dadurch gewissermaßen einer „doppelten Auslese“. Durch ihre Rechtsmitteltätigkeit und die Beschwerde nach dem § 33 StPO üben sie sogar eine wesentliche Kontrollfunktion über die Gerichte aus. Oft genug sind an der Findung einer staatsanwaltschaftlichen Entscheidung mehr hochqualifizierte Spezialisten beteiligt, als bei Gericht.8 Brigitte Bierlein9 brachte die Problematik treffend auf den Punkt: „Schon die schlichte Möglichkeit einer Weisung seitens des Bundesministers für Justiz gibt Anlass zu wüsten Verdächtigungen …. Die Stellung des Staatsanwaltes bedarf dringendst einer gesetzlichen Absicherung zur Hintanhaltung von Vorwürfen der vorliegenden Art.“ Auch Schick10 verweist darauf, "dass der Grund für den Vertrauensverlust, der nur allzu leicht in Misstrauen übergehen kann – zu Recht oder zu Unrecht – in der Abhängigkeit von der politischen Verwaltungsspitze gesehen wird. Es gelte daher diese fatale Konstellation aufzubrechen, wenngleich es in Wirklichkeit nicht um das in der Praxis kaum ausgeübte Weisungsrecht sondern vielmehr darum gehe, dass der Staatsanwalt immer noch eingebunden ist in eine hierarchische Verwaltungsorganisation und der Richter nicht." Wenn es auch etwas für sich hat, das Weisungsproblem als Anscheinsproblem – keinesfalls aber als Scheinproblem – zu betrachten, ist der gegenwärtige Zustand jedenfalls unbefriedigend und schädlich. Zunächst ist die bloße Möglichkeit des Eingriffes in eine Einzelstrafsache eine ständige Gefahr für die Reputation des Bundesministers für Justiz. Ob er nun eine Weisung erteilt oder nicht, beides eröffnet politische Angriffsflächen und erschwert ihm seine primäre Aufgabe Justizpolitik zu betreiben. Wenn heute etwa von Christian Broda die Rede ist, dann kaum im Zusammenhang mit der in seiner Amtszeit als Justizminister verabschiedeten Familienrechtsreform oder dem unbestritten als Jahrhundertwerk geltenden Strafgesetzbuch – in Erinnerung geblieben sind eben jene „27 Weisungen“. Umso erstaunlicher ist der politische Unwille, sich von diesem „Klotz am Bein“ endlich zu lösen. Ein latentes Misstrauen gegenüber der Weisungsspitze erzeugt Folgeschäden für den Berufsstand der Staatsanwälte, für die Strafrechtspflege im allgemeinen und vor allem für den Beschuldigten, der, wenn er sich „nur“ auf eine Einstellung durch den Staatsanwalt berufen kann, vielfach seinen ehrlichen Namen nicht uneingeschränkt wiedererlangen wird. Der Satz „semper aliquid haeret“ gilt eben nicht nur im Falle des Freispruches von einer ungerechtfertigten Anklage sondern umso mehr, wenn der Nichtverfolgung der Geruch der Weisung11 anhaftet. R. Seiler12 kann auch heute nur zugestimmt werden, wenn er vor beinahe 40 Jahren meinte: „Zu leicht kann der einzelne auf den Gedanken kommen, dass eine Weisung zur Einstellung gerade dann erfolgt, wenn etwas der Kontrolle der Öffentlichkeit entzogen werden soll….. Die größten Bedenken haben sich gegenüber Weisungen gezeigt, welche auf Einstellung eines Verfahrens abzielen. Denn gerade diesen haftet unter Umständen das Odium der Rechtswidrigkeit an, während bei einer Weisung auf Einleitung eines Verfahrens, die natürlich auch rechtswidrig sein kann, die Bedenken deshalb wohl geringer erscheinen, weil hier ein weisungsfreies Gericht über die Stichhaltigkeit der Beschuldigung noch zu entscheiden hat“. Er erkannte damit als erster, was sich schließlich in der "Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates über die Rolle der Staatsanwaltschaft in der Strafrechtspflege vom 6.10.2000"13 niederschlug, dass nämlich Weisungen, in einem bestimmten Fall nicht zu verfolgen grundsätzlich untersagt sein sollten. Miklau14 verdanken wir allerdings die Erkenntnis, dass dieser Vorschlag nicht ohne Probleme ist und differenziert diskutiert werden sollte, weil etwa auch eine abweichende rechtliche Beurteilung, die auf eine Herabstufung des zu verfolgenden Deliktsvorwurfes gerichtet ist, oder die Anweisung zu bestimmten Ermittlungshandlungen, die auf die Klärung der Voraussetzungen für einen solchen Schritt abzielen als „Negativweisung“ verstanden werden könnten. Um die erforderliche Wirkung zu erzielen, müsste jedenfalls auch die Weisung zu einem Absehen von der Verfolgung zugunsten diversioneller Maßnahmen, überhaupt zu jeder Verfügung des Staatsanwaltes, die dem Gericht die Entscheidung vorenthält, gleichwertig in die Weisungsbeschränkung einbezogen werden. Für einen (auch) auf einer „Weisungsteilung“ beruhenden Lösungsansatz, der mittlerweile zahlreiche Befürworter in Lehre und Praxis15 findet, sprechen im übrigen nicht nur internationale Beispiele16, eine unterschiedliche Behandlung von Anklage und Einstellung ist auch dem österreichischen Recht keineswegs fremd ( vgl. etwa § 5 (5) StAG, § 41 (2) DV-StAG )17. Einen anderen Weg will Europa bei der beabsichtigten Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft18 gehen: „ Der Europäische Staatsanwalt wird unter Persönlichkeiten ausgewählt, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat für die Ausübung höchster richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen .“19 Nach dem Entwurf soll er auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat mit qualifizierter Mehrheit für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden. Ebenfalls auf Verlagerung der Weisungsspitze an einen von der Regierung unabhängigen „Bundesstaatsanwalt“ abzielende Vorschläge lagen auch dem Verfassungsausschuss des Nationalrates bereits in der XXI.GP vor.20 Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, dass hier die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes nicht Ernennungsvoraussetzung und eine einmalige Wiederwahl zulässig sein sollte. Die Standesvertretung der Staatsanwälte präferiert einen kombinierten Ansatz21, ohne sich aber einer längst überfälligen ernsthaften Diskussion zu verschließen – bislang fehlte ihr dazu nur der (politische) Diskussionspartner. Zunächst sollte die Weisungsspitze vom Bundesminister für Justiz auf eine vom Parlament bestellte und diesem verantwortliche, im Sinne des § 12 StAG qualifizierte Persönlichkeit übergehen, die über eine langjährige Berufserfahrung als Staatsanwalt verfügt. Durch dieses Ernennungserfordernis könnte sowohl die von Miklau22 aufgezeigte Gefahr eines erst nach Jahren wieder gutzumachenden, grundsätzlich auch hier möglichen „Fehlgriffes“ als auch die vom Lambauer23 aufgeworfene Besorgnis, dass dadurch ein „zweiter Justizminister“ geschaffen würde, dessen ausschließliche Aufgabe darin besteht, die Staatsanwälte „ans Gängelband zu nehmen“ zwar nicht gänzlich zerstreut aber doch - bei Abwägung aller Umstände - auf ein im vertretbares Maß beschränkt werden. Da die Erfahrung zeigt, dass nur der glaubwürdig unabhängig sein kann, der eine Wiederbestellung von vornherein nicht anstrebt, sollte eine zweite Amtsperiode von vornherein nicht vorgesehen sein. Ein gutes Beispiel bietet insoweit die eine Wiederwahl des Präsidenten des Rechnungshofes ausschließende Bestimmung des Art. 122 (4) B-VG. Organisatorisch bedürfte es nicht viel mehr als einer Umschichtung des ohnedies hervorragenden Potentials der Sektion IV des Bundesministeriums für Justiz24, dadurch wäre aber die Stellung der Staatsanwälte als Organe der Justiz auch sichtbar gemacht („iustice not only has to be done, it also has to be seen to be done“). Diesem Organ sollen und müssen jene Instrumente zur Verfügung stehen, die für eine effektive Kontrolle und Qualitätssicherung der Arbeit der Staatsanwaltschaften notwendig sind. Eines unumschränkten Weisungsrechtes bedarf es dafür aber keineswegs. Das traditionelle Modell einer Unterordnung der öffentlichen Anklage gegenüber der Exekutivgewalt und Abhängigkeit von dieser ist anachronistisch und mit einem modernen rechtsstaatlichen Verständnis nicht mehr vereinbar25. Strasser26 erkannte bereits vor 20 Jahren, dass die in diesem Zusammenhang häufig ins Treffen geführte Ministerverantwortlichkeit nach Art. 76 B-VG kein stichhältiges Gegenargument ist: "Die österreichische Verfassungsordnung lasse nämlich eine ganze Reihe von Fällen einer Weisungsfreistellung selbst in der Verwaltungshierarchie zu. In einem Gemeinwesen, in dem Regierungen über die entsprechenden parlamentarischen Mehrheiten verfügen, komme die Ministerverantwortlichkeit jedenfalls in bezug auf die Nichtbefolgung wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Tat über eine bloße, post festum und daher in der Sache nutzlos abgeführte parlamentarische Diskussion hinaus nicht zum Tragen, sei aber ein ständiger Nährboden für in der Öffentlichkeit geäußerte Zweifel an der Gewährleistung der Legalität durch das Bundesministerium für Justiz. Ihnen sollte schon auf Verfassungsebene der Anlass genommen werden." Lambauer27 rief erst kürzlich die Bemühungen Klecatskys betreffend eine „Gesamtreform der Justiz“28 in Erinnerung, in denen überzeugend dargelegt wird, dass der Bundesminister für Justiz für das Funktionieren der Justiz dem Parlament verantwortlich ist, dass daraus aber nicht das Weisungsrecht oder ( was häufig übersehen wird, sich aber zwangsläufig daraus ergibt) die Weisungspflicht in einer Einzelstrafsache abgeleitet werden kann. - Daran hat sich durch das StAG 1986 nicht das geringste geändert. Machacek29 kommt aus einem systemimmanent - verfassungsrechtlichen Ansatz heraus überhaupt zur Überzeugung, dass ein Weisungsrecht des Justizministers gegenüber Staatsanwälten das den Strafanspruch des Staates betrifft und eine Gehorsamspflicht gegenüber solchen Weisungen nur dann besteht, wenn dies zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Wenn auch diese Auffassung nicht unwidersprochen blieb30, ist ihm jedenfalls darin zuzustimmen, dass die Weisungsmacht des Bundesministers für Justiz nicht durch die Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechtes durchbrochen und daher von besonderer Qualität ist und dass ihr ferner nur eine Kontroll – und Aufsichtsbefugnis zu Grunde liegt. Das 21. Jahrhundert sollte in der Tat bessere Controllingsysteme entwickeln, die einerseits die Staatsanwälte einer ausreichenden rechtsstaatlichen Kontrolle unterziehen, andererseits aber auch deren unsachliche Beeinflussung bestmöglich verhindern. Dass ein „outsourcing“ etwa in Form des durch das Strafprozessreformgesetz im § 195 StPO neu geschaffenen Antrages auf Fortführung31 hier nur einen sehr bescheidenen Beitrag leisten kann und soll, liegt auf der Hand. Schließlich ist der Strafanspruch seit der Überwindung der Fehde ein staatlicher und soll es auch bleiben. Abgesehen davon zeichnen sich gerade „clamorose“ Fälle vielfach durch das Fehlen konkreter Opfer aus, die derartige Mechanismen in Gang setzen würden. Die gut begründeten Bausteine eines solchen Systems liegen seit langem, teils seit Jahrzehnten vor. Mit einer „Neuerfindung des Rades“ kann nicht ernsthaft gerechnet werden. Es gilt daher, die Teile sorgsam ausgewogen zu einem optimalen Ganzen zusammenzusetzen. Das Verbot einer Negativweisung bei übereinstimmendem Verfolgungswillen von Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft32 bietet hiefür – auch im Hinblick auf die Zweiinstanzlichkeit im gerichtlichen Strafverfahren - verbunden mit einem Höchstmaß an Transparenz des Weisungsvorganges33 eine ausgezeichnete Grundlage. Der Ausschuss 9 des Österreich - Konventes (Rechtsschutz und Gerichtsbarkeit) erkennt in seinem Bericht vom 26. März 2004 , dass die Bedeutung der Staatsanwaltschaft durch die – breiten internationalen Tendenzen folgende – Rechtsentwicklung der letzten Jahre gestiegen ist. Durch Diversion und Strafprozessreformgesetz34 ist kein Stein auf dem anderen geblieben. Konnte R. Seiler35 in dem auch den Bundesminister für Justiz bindenden Legalitätsprinzip noch einen Grundpfeiler erblicken, der die Gewähr der Gleichbehandlung und Rechtsstaatlichkeit im Strafverfahren bietet, wurde es in den folgenden Jahren zu oft durchbrochen36, um auch heute noch ausreichend Schutz zu gewähren. Nun ist die Weisungsfrage zwar das schillerndste, keineswegs aber das einzige – nach dem Dafürhalten vieler nicht einmal das drückendste - Problem der Staatsanwälte. Abgesehen von eher profanen Alltagssorgen, wie die immer schlechter werdende personelle Ausstattung und die mangelnde Ressourcenhoheit, die die Anklagebehörden oft genug in eine unwürdige Bittstellerrolle drängt, muss in erster Linie, der Umstand beklagt werden, dass sich das Dienst- und Organisationsrecht nicht abschließend im Staatsanwaltschaftsgesetz findet. Der seinerzeit von Faseth und Markel geprägte Satz, dass die Bedeutung des RDG "weit über die bloße notwendige rechtliche Regelung der Verhältnisse einer im öffentlichen Dienst stehenden Berufsgruppe hinaus geht und sich in seinen Normen entscheidend das auch den verfassungsrechtlichen Vorschriften unseres Staates zugrunde gelegte Prinzip der Gewaltenteilung manifestiert “37; hat längst auch Gültigkeit für das StAG. Nicht von ungefähr spricht der bereits erwähnte Bericht des Ausschusses 9 des Österreich Konvents von einer Justizbehörde Staatsanwaltschaft als zentralen und im Hinblick auf das Anklageprinzip unverzichtbaren Teil der Funktionseinheit „Strafrechtspflege“, von ihrer untrennbaren Verflechtung mit den (Straf-) Gerichten und schlägt daher die Ersetzung des Wortes „Gerichtsbarkeit“ in der Überschrift des Abschnittes B des Dritten Hauptstückes des B-VG durch den Begriff „Justiz“ vor, der internationalen Gepflogenheiten folgend („judical authority“, „autorite´ judiciaire“) die staatsanwaltschaftlichen Behörden einschließt. Wie wichtig ein solcher Vollausbau des StAG in der Praxis wäre, zeigte erst kürzlich das unselige Beispiel des § 15a BDG38, jenes von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommenen „schwersten Angriffes auf die Unbeeinflussbarkeit der Strafjustiz, der in den letzten Jahrzehnten unternommen wurde .“39 Von einer Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen blieben zum Unterschied von den Staatsanwälten die Richter40 schlicht und einfach deshalb verschont, weil das BDG auf sie nicht anzuwenden ist. Derlei Beispiele gibt es viele: Während etwa die Richter vor einer Versetzung durch Art. 88 Abs.2 BVG rechtsstaatlichen Mindeststandards entsprechend verfassungsrechtlich geschützt sind, ist für die Staatsanwälte § 38 BDG lediglich mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist (§ 13 Abs. 4 StAG)41. Besetzungsvorschläge für richterliche Planstellen sind durch die Personalsenate zu erstatten (§ 32 RDG, Art. 86 B-VG). Diese setzen sich aus 2 Mitgliedern kraft Amtes und 3 bzw. 5 gewählten Mitgliedern zusammen (§§ 36, 36a RDG). Während also bei den Richtern die Virilisten von den gewählten Mitgliedern überstimmt werden können, ist dies bei den für die Staatsanwälte maßgeblichen Personalkommissionen aufgrund des Dirimierungsrechtes des Vorsitzenden (§ 25 Abs.4 StAG) nicht möglich. Besonders fällt dieser Umstand in der Personalkommission beim BMJ ins Gewicht, in die der Bundesminister für Justiz zwei der vier Mitglieder entsendet, von denen er eines zum Vorsitzenden bestimmt (§ 21 Abs.2 StAG). Die Besetzungsvorschläge entfalten zwar keine Bindungswirkung, dennoch entsteht Unbehagen, könnte sich der Bundesminister für Justiz im Streitfall doch darauf berufen, dass ihm ein Bewerber von einer „unabhängigen und paritätisch besetzten“ Kommission empfohlen wurde, die diese Qualitäten bei genauerer Betrachtung weder in der einen noch in der anderen Hinsicht wirklich für sich in Anspruch nehmen kann. Ein von der Standesvertretung vorgelegter Entwurf eines Disziplinarrechtes in Annäherung an jenes der Richter harrt seit geraumer Zeit der Umsetzung. Schließlich entsprechen die für die Staatsanwälte geltenden Bestimmungen über die gesetzliche Personalvertretung in vielen Bereichen nicht den praktischen Bedürfnissen und wären entsprechend adaptiert vom PVG in das StAG zu übernehmen. Wenigstens in einem Punkt scheint sich die Sache nun doch zu bewegen: Sollten die Empfehlungen des Österreich – Konvents tatsächlich umgesetzt werden, würde dem Art. 90 B-VG nachstehender Absatz 3 angefügt: „Die öffentliche Anklage sowie die justizielle Strafverfolgung obliegen den Staatsanwaltschaften. Durch Bundesgesetz ist die Stellung der Staatsanwälte als Organe der Justiz zu gewährleisten.“42 Ob mit der Festschreibung nicht nur des Anklageprinzips sondern auch der Staatsanwaltschaft als dessen Trägerin im B-VG ein großer Durchbruch gelänge mag dahingestellt bleiben, hilfreich – nicht zuletzt im Hinblick auf geäußerte Zweifel an der Verfassungskonformität der Vorverfahrensreform – wäre es allemal. Die verfassungsrechtliche Bestandsgarantie der Institution Staatsanwaltschaft ist aber nur ein Aspekt, verfassungsrechtliche Garantien für den einzelnen Staatsanwalt der andere. Der „Geschlechterkampf“ erbrachte die Erkenntnis, dass Mann und Frau zwar nicht gleich, aber gleichwertig sind. Ähnliches gilt für die Position des Staatsanwaltes.43 Ungeachtet seiner Befähigung zur Ausübung dieses Amtes ist er nicht Richter. Das folgt bereits aus dem Anklageprinzip des Art. 90 Abs.2 B-VG, aus dem sich aber auch ergibt, dass ein gerichtliches Strafverfahren ohne Ankläger gar nicht erst eingeleitet werden kann. Der Staatsanwalt ist daher richtergleichwertig und benötigt für die Erfüllung seiner Aufgaben auch gleichwertige Garantien. Ihm solche zu verschaffen ist es hoch an der Zeit. Und nun frisch an die Arbeit ! 1Unterausschuss des Justizauschusses betreffend Strafprozessreformgesetz, Sitzung vom 6.11.2003, Protokollseite 38f 2Es handelte sich um ein Strafverfahren gegen einen engen Mitarbeiter des Kärntner Landeshauptmannes, dem eine Falschaussage vor einem Untersuchungsauschuss des Landtages vorgeworfen wurde. Das Verfahren wurde entgegen dem Vorhaben der Staatsanwaltschaft über Weisung des BMJ eingestellt. 3Miklau, Die Staatsanwälte vor den Toren der Strafprozessreform in: Steininger-FS 321 ff (330) 4Strasser, Standesvertretung und Standespolitik in: Pilgermair (Hg) Staatsanwaltschaft im 21. Jahrhundert 385 5Pkt. XI. 5 (Interner Informationsfluss und Meldepflichten) 6FN 3, 330 f 7„Die Presse“ 28.5.2001 leider ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe 8etwa im Einzelrichterverfahren dieser und allenfalls ein dreiköpfiger Berufungssenat, während bei der Anklagebehörde bereits in erster Instanz bis zu drei Personen (Staatsanwalt, Gruppenleiter und Amtsleiter) tätig werden können. 9Wer bewacht den Staatsanwalt ?, RZ 2002, 49 10Zur künftigen Stellung des Staatsanwaltes, ÖJZ 2002, 323 11wenn im gegebenen Zusammenhang von „Weisung“ die Rede ist versteht sich darunter jene einer vorgesetzten Behörde zur Sachbehandlung i.S. des 29 StAG, grundsätzlich aber nicht eine „interne“ Weisung i.S. des § 30 StAG 12Legalitätsprinzip und Weisungsrecht im Strafprozeß, JBl 1965,1 13Rec (2000) 19 14 a.a.O. S.334 ff Zumindest eine „Negativbeurteilung“ der Beweislage könnte aber auch seines Erachtens von der Ausübung des externen Weisungsrechtes ausgeschlossen werden. 15im Zusammenhang mit dem Strafprozessreformgesetz zuletzt etwa Herbert Steininger, „Die Presse“ 15.9.2003 16s. hiezu :Strasser, Eigenständigkeit der Staatsanwaltschaft – aus europäischer Sicht, RZ 2001, 130 17so bereits Lambauer in einem n.v. Vortrag beim 7. Forum der Staatsanwälte 1998 18GRÜNBUCH zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, KOM (2001) 715 19Entwurf des Art. 280 (2) EU-Vertrag 20314/A, 326/A, 329/A . Die von Abgeordneten einer Oppositionspartei eingebrachten Anträge fanden keine Mehrheit, ihnen gebührt aber zweifellos das Verdienst, die Weisungsfrage erstmals zum Gegenstand parlamentarischer Behandlung gemacht zu haben. 21Ergebnisse der Standesvertretertagung in Wels 2002 22FN 3, 332 23FN 24, 120 ferner: Der Staatsanwalt – anhängig oder unabhängig ?, JBl 1985, 328 24so. auch das von der Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte dem Österreich-Konvent vorgelegte Positionspapier zur Stellung der Staatsanwaltschaft in Österreich 25s. a. das von Strasser (FN 15) geschilderte spanische Beispiel; Machacek (FN 27) bezeichnet das Weisungsrecht als „Relikt des absoluten Staates an dem durch Art. 20 B-VG auch die republikanische Verfassung festgehalten hat“. 26Stärkung der Staatsanwaltschaft, RZ 1984, 166 27Die Kontrolle der Macht des Staatsanwaltes im Vorverfahren in: Pilgermair (Hg) Staatsanwaltschaft im 21. Jahrhundert ,103ff (120) 28Gesamtreform der Justiz - Plan einer Neugestaltung der Organisation der Gerichtsbarkeit und ihrer Stellung im Verfassungsgefüge herausgegeben vom Bundesministerium für Justiz ( 3. Kapitel: Die Problematik der Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte) , Wien, 1969 29Rechtsschutz im Strafverfahren und Verfassung, AnwBl 2002, 620 30Hollaender, Ist die Staatsanwaltschaft wirklich keine Verwaltungsbehörde ?, AnwBl 2003, 154. Auch er hält aber die grundsätzliche Diskussion um über die Sinnhaftigkeit des Weisungsrechtes des Bundesministers für Justiz für gerechtfertigt, sie sei aber eine de lege ferenda zu führende. 31Diese erst in der RV erstmals gewählte Konstruktion wurde in der öffentlichen Diskussion oft fälschlich als „Klageerzwingungsverfahren“ bezeichnet. In Wahrheit kann das OLG aber nur die Fortführung des (Ermittlungs)-Verfahrens anordnen, die Disposition über die Anklage obliegt weiterhin der Staatsanwaltschaft. Dennoch steht diese Bestimmung – ebenso wie vice versa die Möglichkeit des Anklageeinspruches -in einem beträchtlichen Spannungsverhältnis zum Anklagegrundsatz des Art. 90 Abs.2 B-VG. 32eine solches Modell war das Ergebnis einer Arbeitstagung staatsanwaltschaftlicher Standesvertreter im Juni 2000 in Kremsmünster. Vgl. auch Lambauer FN 25 (122f) 33für eine obligatorische Bekanntgabe ministerieller Weisungen an die Verfahrensbeteiligten etwa Moos, Die Stellung der Staatsanwaltschaft im strafprozessualen Vorverfahren, in: Pilgermair (Hg), Staatsanwaltschaft im 21. Jahrhundert 59 ff (100) 34Das Strafprozessreformgesetz ging hier leider einen vollkommen falschen und mutlosen Weg. Die beschriebenen Vertrauensdefizite sind eben kein Problem der StPO und können daher auch nicht dort (durch eine systemwidrige Aufpfropfung richterlicher Ermittlungstätigkeit) gelöst werden. 35FN 12 36beginnend mit der selbständigen Wahrnehmung des § 42 StGB (BGBl 1987/605), über den Verfolgungsverzicht nach § 6 JGG 1988 bis zur Einführung der Diversion durch die Strafprozessnovelle 1999 (BGBl I 1999/55) 37Faseth / Markel, RDG, Wien, 1991 (Vorwort) 38eingeführt durch BGBl I 87/2001 39Resolution der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der GÖD vom 5.6.2000 40ausgenommen natürlich die nicht vergleichbare Regelung des § 89 RDG 41einen besonderen Schutz im Falle einer Dienstzuteilung i.S. des § 39 BDG enthält diese Bestimmung allerdings nicht. 42Bericht des Ausschusses 9 vom 26.3.2004, 44 43Für diesen und eine Reihe weiterer interessanter Gedanken bin ich meinem Freund und Kollegen, dem Präsidenten der Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte EStA Dr. Wolfgang Swoboda außerordentlich dankbar.
